Änderung der „Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Erzeugnissen und Leistungen der
Elektro- und Elektronikindustrie“ („GL“)**
in der Fassung Stand: Januar 2022
Geltungsbereich der Softwareklausel
(a) 1 Diese Softwareklausel gilt ausschließlich für die zeitlich befristete oder unbefristete Überlassung von Standardsoftware als Teil von oder im Zusammenhang mit zugehöriger Hardware (solche Software nachfolgend „Software“ genannt) sowie für die gesamten Lieferungen, soweit eine Vertragsverletzung ihre Ursache in der Software hat. 2 Für Hardware gelten im Übrigen ausschließlich die Bestimmungen der GL.
(b) Firmware ist keine „Software“ im Sinne dieser Softwareklausel.
(c) Die GL gelten für die Sachverhalte, die nicht ausdrücklich in dieser Softwareklausel geregelt sind.
(d) 1 Der Lieferant übernimmt aufgrund dieser Softwareklausel keine Leistungspflicht. 2 Derartige Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Dokumentation
Artikel I Nr. 2 GL wird wie folgt ergänzt:
1 Die Überlassung von Dokumentation bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2 Soweit Dokumentation zu überlassen ist, umfasst der Begriff „Software“ im Folgenden
auch die Dokumentation.
Nutzungsrechte
Artikel I Nr. 3 GL wird wie folgt ersetzt:
(a) 1 Der Lieferant räumt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht ein, die
Software vertragsgemäß zu nutzen. 2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, bezieht sich
das Nutzungsrecht auf das Bestimmungsland der Hardware und auf das Gebiet der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum. 3 Das Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt, mangels einer
solchen Vereinbarung zeitlich unbeschränkt
(b) 1 Soweit das Nutzungsrecht zeitlich begrenzt ist, gelten ergänzend folgende
Bedingungen:
2 Der Käufer darf die Software ausschließlich auf der in den Vertragsunterlagen (z.B.
Softwareproduktblatt) genannten Hardware nutzen, mangels einer solchen Bezugnahme
beschränkt sich die Nutzung auf die jeweiligee zusammen mit der Software gelieferte
Hardware. 3 Die Nutzung der Software auf einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers und berechtigt den Lieferer bei
Nutzung auf einem leistungsstärkeren Gerät zum Anspruch auf eine angemessene zusätzliche
Vergütung; dies gilt jedoch nicht, soweit und für den Zeitraum, in dem der Besteller
wegen eines Defekts dieses vereinbarten Gerätes ein vorübergehendes Ersatzgerät im
vereinbarten Nutzungsumfang nutzt.
(c) 1 Sofern in den Vertragsunterlagen auf mehrere Geräte Bezug genommen wird, ist der
Besteller nicht berechtigt, die überlassene Software auf mehr als einem dieser Geräte
gleichzeitig zu installieren oder nutzbar zu machen (Einzellizenz), sofern ihm nicht
eine Mehrfachlizenz gemäß nachstehender Nr. 3 (j) eingeräumt wurde. 2 Soweit für ein
bestimmtes Gerät mehrere Arbeitsplätze vorhanden sind, auf denen die Software unabhängig
voneinander genutzt werden kann, bezieht sich die Einzellizenz nur auf einen
Arbeitsplatz.
(d) Die Software wird ausschließlich in maschinenlesbarer Form (Objektcode)
überlassen.
(e) 1 Der Besteller darf von der Software nur eine Kopie und nur zu Sicherungszwecken
erstellen (Sicherungskopie). 2 Jede weitere Vervielfältigung ist dem Besteller nur im
Rahmen einer Mehrfachlizenz gemäß Ziffer 3
(j) gestattet.
(f) 1 Vorbehaltlich der Regelungen des § 69 (e) (Dekompilierung) des
UrhG ist der Besteller nicht berechtigt, die Software zu ändern, zu dekompilieren, zu
übersetzen oder Teile davon herauszulösen. 2 Der Besteller darf alphanumerische oder
sonstige Kennzeichnungen nicht vom Datenträger entfernen und wird diese Kennzeichnungen
unverändert auf eine etwaige Sicherungskopie übertragen.
(g) 1 Der Lieferant räumt dem Besteller das Recht ein, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht
an dauerhaft überlassener Software auf einen Dritten zu übertragen. 2 Der Besteller, dem
die Software nicht zum gewerblichen Weiterverkauf überlassen wurde, darf das
Nutzungsrecht an der Software nur zusammen mit dem Gerät übertragen, das er zusammen mit
der Software vom Lieferanten erworben hat. 3 Wird das Nutzungsrecht auf einen Dritten
übertragen, so stellt der Besteller sicher, dass das dem Dritten eingeräumte
Nutzungsrecht nicht über den Umfang der ihm nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte an
der Software hinausgeht und stellt der Besteller sicher, dass dem Dritten mindestens
dieselben Verpflichtungen wie hierin auferlegt werden. 4 Dabei darf der Besteller keine
Kopien der Software zurückbehalten. 5 Der Besteller ist nicht berechtigt, Unterlizenzen
zu erteilen. 6 Soweit der Besteller die Software einem Dritten überlässt, stellt der
Besteller sicher, dass etwaige bestehende Exportvorschriften eingehalten werden und
stellt den Lieferanten diesbezüglich schadlos.
(h) Für Software, an der der Lieferant lediglich abgeleitete Nutzungsrechte hat und die
keine Open Source Software ist (Drittsoftware), gelten die Bestimmungen dieser Nr. 3
ergänzt und ersetzt durch die zwischen dem Lieferanten und seinem Lizenzgeber
vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie auf den Besteller verweisen (wie etwa eine
Endbenutzer-Lizenzvereinbarung); der Lieferant wird den Besteller über derartige
Bedingungen informieren und sie auf Anfrage zur Verfügung stellen.
(i) 1 Für Open Source Software gelten die Bestimmungen dieser Nr. 3 ersetzt durch die
der Open Source Software zugrunde liegenden Nutzungsbedingungen. 2 Der Lieferant wird
dem Besteller den Quellcode nur insoweit zur Verfügung stellen oder zugänglich machen,
als dies in den der Open Source Software zugrunde liegenden Nutzungsbedingungen
vorgesehen ist. 3 Der Lieferant wird den Besteller auf das Vorhandensein von Open Source
Software und der dazugehörigen Nutzungsbedingungen hinweisen und diese
Nutzungsbedingungen dem Besteller zugänglich machen oder, soweit nach den
Nutzungsbedingungen erforderlich, übermitteln.
(j) 1 Die Nutzung der Software auf mehr als einem Gerät oder gleichzeitig an mehr als
einem Arbeitsplatz bedarf einer gesonderten Vereinbarung über das Nutzungsrecht. 2
Dasselbe gilt bei der Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn die Software hierfür
nicht kopiert wird. 3 In allen vorgenannten Fällen (nachfolgend „Mehrfachlizenz“
genannt) gelten ergänzend und ersetzend zu den Regelungen dieser Nr. 3 (a) bis (i) die
nachfolgenden Regelungen (aa) und (bb):
(aa) 1 Die Mehrfachlizenz setzt voraus, dass der Lieferant ausdrücklich schriftlich
bestätigt, wie viele zulässige Kopien der überlassenen Software der Besteller erstellen
darf und auf wie vielen Geräten und/oder Arbeitsplätzen die Software genutzt werden
darf. 2 Nr. 3 (g) zweiter Satz ist auf Mehrfachlizenzen mit der Maßgabe anwendbar, dass
sie vom Käufer auf diese übertragen werden können.Dritte nur, wenn sie im Ganzen und
zusammen mit allen Geräten, auf denen die Nutzung der Software zulässig ist, überlassen
werden.
(bb) 1 Der Besteller wird die vom Lieferanten zusammen mit der Mehrfachlizenz
bereitgestellten Vervielfältigungsregeln beachten. 2 Der Besteller wird Aufzeichnungen
über den Verbleib aller angefertigten Kopien führen und diese dem Lieferanten auf
Verlangen vorlegen.
Gefahrenübergang
Artikel V GL wird wie folgt geändert:
Wird die Software über elektronische Kommunikationsmedien (z. B. über das Internet)
überlassen, geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich des Lieferanten
verlässt (z. B. beim Download).
Weitere Mitwirkungspflichten des Bestellers und Haftung
Artikel VI GL wird wie folgt ergänzt:
1 Der Besteller wird alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Schäden,
die auf die Software zurückzuführen sind, zu verhindern oder zu begrenzen. 2
Insbesondere wird der Besteller regelmäßig Sicherungskopien der Programme und Daten
erstellen. 3 Sofern der Besteller diese Verpflichtung fahrlässig verletzt, ist die
Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen, insbesondere für die
Wiederbeschaffung verloren gegangener oder beschädigter Daten oder Programme,
ausgeschlossen. 4 Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht
verbunden.
Sachmängel („die Mängel“)
(1) Bei auf Dauer überlassener Software gilt anstelle von Artikel VIII GL Folgendes:
(a) 1 Vertragliche Ansprüche wegen Mängeln der Software
verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 2 Für
Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen. 3 Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen
für Bauwerke) und § 634a Abs. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, verjähren die Ansprüche
nach dem § 634a BGB nach dem § 634b BGB nach dem § 634c BGB nach dem § 634d BGB nach dem
§ 634e ... 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB sowie bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des
Mangels oder bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie gelten die längeren
gesetzlichen Fristen. 4 Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 445a BGB
(Rückgriff des Unternehmers) verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn, sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf
ist. 5 Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen
bleiben unberührt.
(b) 1 Die Hemmung der Verjährung nach § 445b Abs. 2 BGB (Verjährung von
Rückgriffsansprüchen) endet in jedem Fall spätestens 5 Jahre nach dem Tag, an dem der
Lieferant dem Verkäufer die betroffene Sache geliefert hat. 2 Dies gilt nicht, wenn der
letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist oder in Fällen des Satzes
3 (a) oben.
(c) 1 Software gilt nur dann als mangelhaft, wenn der Käufer nachweisen kann, dass
reproduzierbare Abweichungen von den Spezifikationen vorliegen. 2 Ein Mangel liegt nicht
vor, wenn er in der dem Käufer zuletzt gelieferten Version nicht auftritt und deren
Nutzung für den Käufer zumutbar ist. 3 Der obige Satz gilt nicht, wenn der letzte
Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
(d) 1 Mängelrügen des Käufers müssen unverzüglich schriftlich erfolgen. 2 Darin sind
Mängel und die relevante Datenverarbeitungsumgebung möglichst präzise zu
beschreiben.
(e) Mängelansprüche bestehen nicht in den folgenden Fällen:
– bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit; – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit;
– bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen;
– bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind;
– bei vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungen und deren
Folgen; oder bei Inkompatibilität der überlassenen Software mit der
Datenverarbeitungsumgebung des Bestellers.
(f) 1 Bei Mängeln der Software ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben. 2 Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und
Ersatzlieferung steht dem Lieferer zu.
(g) Sofern der Lieferer keine andere Wahl trifft, wird er den Mangel der Software wie
folgt beheben:
(aa) 1 Der Lieferer wird Ersatz in Form eines Updates oder Upgrades der Software
liefern, soweit dieses dem Lieferer zur Verfügung steht oder für ihn mit zumutbarem
Aufwand beschafft werden kann. 2 Ist dem Besteller eine Mehrfachlizenz eingeräumt
worden, darf er eine entsprechende Anzahl von Kopien des Updates bzw. Upgrades
erstellen.
(bb) Bis zur Bereitstellung eines Updates bzw. Upgrades stellt der Lieferant dem
Besteller eine Übergangslösung zur Umgehung des Mangels zur Verfügung, sofern dies nicht
mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist und der Besteller andernfalls wegen des
Mangels unaufschiebbare Arbeiten nicht durchführen könnte.
(cc) Erweist sich ein gelieferter Datenträger oder eine gelieferte Dokumentation als
mangelhaft, beschränkt sich das Recht des Bestellers darauf, vom Lieferanten Ersatz
durch eine mangelfreie Version zu verlangen.
(dd) 1 Dem Lieferanten steht das Wahlrecht zu, ob er die Mangelbeseitigung am Ort des
Bestellers oder an seinem eigenen Ort vornimmt. 2 Wählt der Lieferant die
Mangelbeseitigung beim Besteller, stellt dieser sicher, dass die erforderliche Hard- und
Software sowie die erforderlichen Betriebsbedingungen (einschließlich der erforderlichen
Rechenzeit) und qualifiziertes Bedienpersonal zur Verfügung stehen. 3 Der Besteller
stellt dem Lieferanten die bei ihm vorhandenen und zur Mangelbeseitigung erforderlichen
Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
(ee) Der Besteller ermöglicht dem Lieferanten auf Verlangen den Zugang zur
Fernwartung.
(ff) 1 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch. 2 Dies gilt entsprechend für Ansprüche des Bestellers auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. Ziff. 445a BGB (Rückgriff des Unternehmers),
sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.
(gg) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 445a BGB
(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat.
(h) Soweit der Mangel fehlschlägt, ist der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche nach Art. XII GL – zum Rücktritt oder zur Minderung der
Vergütung berechtigt.
(i) 1 Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln stehen. 2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine
Mängelansprüche verjährt sind. 3 Unberechtigte Mängelrügen berechtigen den Lieferanten
zum Ersatz seiner Aufwendungen durch den Besteller.
(j) 1 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XII GL. 2 Weitergehende oder als
in dieser Nr. 6 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen
Erfüllungsgehilfen geltend gemachte Ansprüche, die auf einem Sachmangel beruhen, sind
ausgeschlossen.
(2) Bei nicht dauerhaft überlassener Software gilt Art. VIII GL wie folgt:
(a) 1 Software ist nur dann mangelhaft, wenn der Besteller reproduzierbare Abweichungen
von den Spezifikationen nachweist. 2 Ein Mangel liegt nicht vor, wenn er in der dem
Besteller zuletzt überlassenen Version nicht auftritt und der Bestellerzumutbar ist.
(b) 1 Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 2 Dabei
sind die Mängel und die betroffene Datenverarbeitungsumgebung möglichst genau zu
beschreiben.
(c) Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei:
– nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit;
– nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;
– Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind;
– vom Besteller oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen und die daraus
entstehenden Folgen; sowie bei Inkompatibilität der überlassenen Software mit der
Datenverarbeitungsumgebung des Bestellers.
(d) 1 Bei mangelhafter Software ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben. 2 Der Lieferant ist berechtigt, zwischen
Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen.
(e) Sofern der Lieferant keine andere Wahl trifft, behebt er den Mangel der Software wie
folgt:
(aa) 1 Der Lieferant stellt Ersatz in Form eines Updates oder Upgrades der Software
bereit, sofern dieses dem Lieferanten zur Verfügung steht oder mit angemessenem Aufwand
für den Lieferanten beschafft werden kann. 2 Ist dem Besteller eine Mehrfachlizenz
eingeräumt worden, darf er eine entsprechende Anzahl von Kopien des Updates bzw.
Upgrades erstellen.
(bb) Bis zur Bereitstellung eines Updates bzw. Upgrades stellt der Lieferant dem
Besteller eine Übergangslösung zur Umgehung des Mangels zur Verfügung, sofern dies nicht
mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist und der Besteller andernfalls wegen des
Mangels unaufschiebbare Arbeiten nicht durchführen könnte.
(cc) Erweist sich ein gelieferter Datenträger oder eine gelieferte Dokumentation als
mangelhaft, beschränkt sich das Recht des Bestellers darauf, vom Lieferanten Ersatz
durch eine mangelfreie Version zu verlangen.
(dd) 1 Dem Lieferanten steht das Wahlrecht zu, ob er die Mangelbeseitigung am Standort
des Bestellers oder an dessen Standort vornimmt. Wählt der Lieferant die
Mangelbeseitigung beim Besteller, so stellt dieser sicher, dass die erforderliche Hard-
und Software sowie die erforderlichen Betriebsbedingungen (einschließlich der
erforderlichen Rechenzeit) und qualifiziertes Bedienpersonal zur Verfügung stehen. 2 Der
Besteller stellt dem Lieferanten die ihm zur Verfügung stehenden und zur
Mangelbeseitigung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
(ee) Der Besteller ermöglicht dem Lieferanten auf Verlangen den Zugang zur
Fernwartung.
(f) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche nach Art. XII GL – zur fristlosen Kündigung des
Vertrages oder zur Minderung der Vergütung berechtigt.
(g) 1 Für Schadensersatzansprüche gelten im Übrigen die Bestimmungen des Art. XII GL. 2
Weitergehende oder andere als die in dieser Nr. 6 geregelten Ansprüche des Bestellers
gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen, soweit sie auf einem Sachmangel
beruhen, sind ausgeschlossen.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
Artikel IX GL wird durch folgende Regelung ersetzt:
(1) 1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Lieferant verpflichtet, die
Lieferung im Land des Lieferorts oder im Gebiet der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ohne
Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend
„Schutzrechte“) zu erbringen. 2 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von
Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen
den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller
– bei zeitlich unbefristet überlassener Software innerhalb der vertraglich festgelegten
Verjährungsfrist für Sachmängel; bei vorübergehend überlassener Software innerhalb der
gesetzlichen Verjährungsfrist – wie folgt:
(a) 1 Der Lieferant erwirbt nach seiner Wahl auf eigene Kosten das Rechtdie Schutzrechte
hinsichtlich der betreffenden Lieferungen zu nutzen oder die Lieferungen so zu ändern,
dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie auszutauschen. Ist dies dem
Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die
gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
(b) Die Haftung des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach
Artikel XII GL.
(c) 1 Die vorstehenden Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der
Besteller (i) den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, (ii) eine Verletzung nicht anerkennt und (iii) dem
Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. 2
Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
selbst zu vertreten hat.
(3) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer
nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten
eingesetzt wird.
(4) Im Falle einer Schutzrechtsverletzung gelten im Übrigen im Hinblick auf die
Ansprüche des Bestellers gem. Nr. 7.1 (a) die Regelungen der Nr. 6.1 (i) und Nr. 6.1 (f)
erster Satz entsprechend.
(5) Bei sonstigen Rechtsmängeln gelten die Regelungen der Nr. 6 gilt entsprechend.
(6) Weitergehende oder andere als die in dieser Nr. 7 geregelten Ansprüche des
Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels
sind ausgeschlossen.