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Softwareklausel für die Bereitstellung von

Standardsoftware, die integraler Bestandteil von Lieferungen ist

Softwareklausel

für die Bereitstellung von Standardsoftware, die

integraler Bestandteil von Lieferungen ist*

Änderung der „Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Erzeugnissen und Leistungen der Elektro- und Elektronikindustrie“ („GL“)**
in der Fassung Stand: Januar 2022

  1. Geltungsbereich der Softwareklausel

    1. (a) 1 Diese Softwareklausel gilt ausschließlich für die zeitlich befristete oder unbefristete Überlassung von Standardsoftware als Teil von oder im Zusammenhang mit zugehöriger Hardware (solche Software nachfolgend „Software“ genannt) sowie für die gesamten Lieferungen, soweit eine Vertragsverletzung ihre Ursache in der Software hat. 2 Für Hardware gelten im Übrigen ausschließlich die Bestimmungen der GL.

    2. (b) Firmware ist keine „Software“ im Sinne dieser Softwareklausel.

    3. (c) Die GL gelten für die Sachverhalte, die nicht ausdrücklich in dieser Softwareklausel geregelt sind.

    4. (d) 1 Der Lieferant übernimmt aufgrund dieser Softwareklausel keine Leistungspflicht. 2 Derartige Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

  2. Dokumentation

    Artikel I Nr. 2 GL wird wie folgt ergänzt:
    1 Die Überlassung von Dokumentation bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 2 Soweit Dokumentation zu überlassen ist, umfasst der Begriff „Software“ im Folgenden auch die Dokumentation.

  3. Nutzungsrechte

    Artikel I Nr. 3 GL wird wie folgt ersetzt:
    (a) 1 Der Lieferant räumt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht ein, die Software vertragsgemäß zu nutzen. 2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, bezieht sich das Nutzungsrecht auf das Bestimmungsland der Hardware und auf das Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 3 Das Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt, mangels einer solchen Vereinbarung zeitlich unbeschränkt
    (b) 1 Soweit das Nutzungsrecht zeitlich begrenzt ist, gelten ergänzend folgende Bedingungen:
    2 Der Käufer darf die Software ausschließlich auf der in den Vertragsunterlagen (z.B. Softwareproduktblatt) genannten Hardware nutzen, mangels einer solchen Bezugnahme beschränkt sich die Nutzung auf die jeweiligee zusammen mit der Software gelieferte Hardware. 3 Die Nutzung der Software auf einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers und berechtigt den Lieferer bei Nutzung auf einem leistungsstärkeren Gerät zum Anspruch auf eine angemessene zusätzliche Vergütung; dies gilt jedoch nicht, soweit und für den Zeitraum, in dem der Besteller wegen eines Defekts dieses vereinbarten Gerätes ein vorübergehendes Ersatzgerät im vereinbarten Nutzungsumfang nutzt.
    (c) 1 Sofern in den Vertragsunterlagen auf mehrere Geräte Bezug genommen wird, ist der Besteller nicht berechtigt, die überlassene Software auf mehr als einem dieser Geräte gleichzeitig zu installieren oder nutzbar zu machen (Einzellizenz), sofern ihm nicht eine Mehrfachlizenz gemäß nachstehender Nr. 3 (j) eingeräumt wurde. 2 Soweit für ein bestimmtes Gerät mehrere Arbeitsplätze vorhanden sind, auf denen die Software unabhängig voneinander genutzt werden kann, bezieht sich die Einzellizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
    (d) Die Software wird ausschließlich in maschinenlesbarer Form (Objektcode) überlassen.
    (e) 1 Der Besteller darf von der Software nur eine Kopie und nur zu Sicherungszwecken erstellen (Sicherungskopie). 2 Jede weitere Vervielfältigung ist dem Besteller nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz gemäß Ziffer 3
    (j) gestattet.
    (f) 1 Vorbehaltlich der Regelungen des § 69 (e) (Dekompilierung) des
    UrhG ist der Besteller nicht berechtigt, die Software zu ändern, zu dekompilieren, zu übersetzen oder Teile davon herauszulösen. 2 Der Besteller darf alphanumerische oder sonstige Kennzeichnungen nicht vom Datenträger entfernen und wird diese Kennzeichnungen unverändert auf eine etwaige Sicherungskopie übertragen.
    (g) 1 Der Lieferant räumt dem Besteller das Recht ein, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht an dauerhaft überlassener Software auf einen Dritten zu übertragen. 2 Der Besteller, dem die Software nicht zum gewerblichen Weiterverkauf überlassen wurde, darf das Nutzungsrecht an der Software nur zusammen mit dem Gerät übertragen, das er zusammen mit der Software vom Lieferanten erworben hat. 3 Wird das Nutzungsrecht auf einen Dritten übertragen, so stellt der Besteller sicher, dass das dem Dritten eingeräumte Nutzungsrecht nicht über den Umfang der ihm nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte an der Software hinausgeht und stellt der Besteller sicher, dass dem Dritten mindestens dieselben Verpflichtungen wie hierin auferlegt werden. 4 Dabei darf der Besteller keine Kopien der Software zurückbehalten. 5 Der Besteller ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 6 Soweit der Besteller die Software einem Dritten überlässt, stellt der Besteller sicher, dass etwaige bestehende Exportvorschriften eingehalten werden und stellt den Lieferanten diesbezüglich schadlos.
    (h) Für Software, an der der Lieferant lediglich abgeleitete Nutzungsrechte hat und die keine Open Source Software ist (Drittsoftware), gelten die Bestimmungen dieser Nr. 3 ergänzt und ersetzt durch die zwischen dem Lieferanten und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie auf den Besteller verweisen (wie etwa eine Endbenutzer-Lizenzvereinbarung); der Lieferant wird den Besteller über derartige Bedingungen informieren und sie auf Anfrage zur Verfügung stellen.
    (i) 1 Für Open Source Software gelten die Bestimmungen dieser Nr. 3 ersetzt durch die der Open Source Software zugrunde liegenden Nutzungsbedingungen. 2 Der Lieferant wird dem Besteller den Quellcode nur insoweit zur Verfügung stellen oder zugänglich machen, als dies in den der Open Source Software zugrunde liegenden Nutzungsbedingungen vorgesehen ist. 3 Der Lieferant wird den Besteller auf das Vorhandensein von Open Source Software und der dazugehörigen Nutzungsbedingungen hinweisen und diese Nutzungsbedingungen dem Besteller zugänglich machen oder, soweit nach den Nutzungsbedingungen erforderlich, übermitteln.
    (j) 1 Die Nutzung der Software auf mehr als einem Gerät oder gleichzeitig an mehr als einem Arbeitsplatz bedarf einer gesonderten Vereinbarung über das Nutzungsrecht. 2 Dasselbe gilt bei der Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn die Software hierfür nicht kopiert wird. 3 In allen vorgenannten Fällen (nachfolgend „Mehrfachlizenz“ genannt) gelten ergänzend und ersetzend zu den Regelungen dieser Nr. 3 (a) bis (i) die nachfolgenden Regelungen (aa) und (bb):
    (aa) 1 Die Mehrfachlizenz setzt voraus, dass der Lieferant ausdrücklich schriftlich bestätigt, wie viele zulässige Kopien der überlassenen Software der Besteller erstellen darf und auf wie vielen Geräten und/oder Arbeitsplätzen die Software genutzt werden darf. 2 Nr. 3 (g) zweiter Satz ist auf Mehrfachlizenzen mit der Maßgabe anwendbar, dass sie vom Käufer auf diese übertragen werden können.Dritte nur, wenn sie im Ganzen und zusammen mit allen Geräten, auf denen die Nutzung der Software zulässig ist, überlassen werden.
    (bb) 1 Der Besteller wird die vom Lieferanten zusammen mit der Mehrfachlizenz bereitgestellten Vervielfältigungsregeln beachten. 2 Der Besteller wird Aufzeichnungen über den Verbleib aller angefertigten Kopien führen und diese dem Lieferanten auf Verlangen vorlegen.

  4. Gefahrenübergang

    Artikel V GL wird wie folgt geändert:
    Wird die Software über elektronische Kommunikationsmedien (z. B. über das Internet) überlassen, geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich des Lieferanten verlässt (z. B. beim Download).

  5. Weitere Mitwirkungspflichten des Bestellers und Haftung

    Artikel VI GL wird wie folgt ergänzt:
    1 Der Besteller wird alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Schäden, die auf die Software zurückzuführen sind, zu verhindern oder zu begrenzen. 2 Insbesondere wird der Besteller regelmäßig Sicherungskopien der Programme und Daten erstellen. 3 Sofern der Besteller diese Verpflichtung fahrlässig verletzt, ist die Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen, insbesondere für die Wiederbeschaffung verloren gegangener oder beschädigter Daten oder Programme, ausgeschlossen. 4 Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

  6. Sachmängel („die Mängel“)

    (1) Bei auf Dauer überlassener Software gilt anstelle von Artikel VIII GL Folgendes:
    (a) 1 Vertragliche Ansprüche wegen Mängeln der Software
    verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 2 Für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 3 Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, verjähren die Ansprüche nach dem § 634a BGB nach dem § 634b BGB nach dem § 634c BGB nach dem § 634d BGB nach dem § 634e ... 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB sowie bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie gelten die längeren gesetzlichen Fristen. 4 Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 445a BGB (Rückgriff des Unternehmers) verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. 5 Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
    (b) 1 Die Hemmung der Verjährung nach § 445b Abs. 2 BGB (Verjährung von Rückgriffsansprüchen) endet in jedem Fall spätestens 5 Jahre nach dem Tag, an dem der Lieferant dem Verkäufer die betroffene Sache geliefert hat. 2 Dies gilt nicht, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist oder in Fällen des Satzes 3 (a) oben.
    (c) 1 Software gilt nur dann als mangelhaft, wenn der Käufer nachweisen kann, dass reproduzierbare Abweichungen von den Spezifikationen vorliegen. 2 Ein Mangel liegt nicht vor, wenn er in der dem Käufer zuletzt gelieferten Version nicht auftritt und deren Nutzung für den Käufer zumutbar ist. 3 Der obige Satz gilt nicht, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
    (d) 1 Mängelrügen des Käufers müssen unverzüglich schriftlich erfolgen. 2 Darin sind Mängel und die relevante Datenverarbeitungsumgebung möglichst präzise zu beschreiben.
    (e) Mängelansprüche bestehen nicht in den folgenden Fällen:
    – bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit; – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;
    – bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen;
    – bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind;
    – bei vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungen und deren Folgen; oder bei Inkompatibilität der überlassenen Software mit der Datenverarbeitungsumgebung des Bestellers.
    (f) 1 Bei Mängeln der Software ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. 2 Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht dem Lieferer zu.
    (g) Sofern der Lieferer keine andere Wahl trifft, wird er den Mangel der Software wie folgt beheben:
    (aa) 1 Der Lieferer wird Ersatz in Form eines Updates oder Upgrades der Software liefern, soweit dieses dem Lieferer zur Verfügung steht oder für ihn mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann. 2 Ist dem Besteller eine Mehrfachlizenz eingeräumt worden, darf er eine entsprechende Anzahl von Kopien des Updates bzw. Upgrades erstellen.
    (bb) Bis zur Bereitstellung eines Updates bzw. Upgrades stellt der Lieferant dem Besteller eine Übergangslösung zur Umgehung des Mangels zur Verfügung, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist und der Besteller andernfalls wegen des Mangels unaufschiebbare Arbeiten nicht durchführen könnte.
    (cc) Erweist sich ein gelieferter Datenträger oder eine gelieferte Dokumentation als mangelhaft, beschränkt sich das Recht des Bestellers darauf, vom Lieferanten Ersatz durch eine mangelfreie Version zu verlangen.
    (dd) 1 Dem Lieferanten steht das Wahlrecht zu, ob er die Mangelbeseitigung am Ort des Bestellers oder an seinem eigenen Ort vornimmt. 2 Wählt der Lieferant die Mangelbeseitigung beim Besteller, stellt dieser sicher, dass die erforderliche Hard- und Software sowie die erforderlichen Betriebsbedingungen (einschließlich der erforderlichen Rechenzeit) und qualifiziertes Bedienpersonal zur Verfügung stehen. 3 Der Besteller stellt dem Lieferanten die bei ihm vorhandenen und zur Mangelbeseitigung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
    (ee) Der Besteller ermöglicht dem Lieferanten auf Verlangen den Zugang zur Fernwartung.
    (ff) 1 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 2 Dies gilt entsprechend für Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. Ziff. 445a BGB (Rückgriff des Unternehmers), sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.
    (gg) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
    (h) Soweit der Mangel fehlschlägt, ist der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Art. XII GL – zum Rücktritt oder zur Minderung der Vergütung berechtigt.
    (i) 1 Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. 2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. 3 Unberechtigte Mängelrügen berechtigen den Lieferanten zum Ersatz seiner Aufwendungen durch den Besteller.
    (j) 1 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XII GL. 2 Weitergehende oder als in dieser Nr. 6 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen geltend gemachte Ansprüche, die auf einem Sachmangel beruhen, sind ausgeschlossen.
    (2) Bei nicht dauerhaft überlassener Software gilt Art. VIII GL wie folgt:
    (a) 1 Software ist nur dann mangelhaft, wenn der Besteller reproduzierbare Abweichungen von den Spezifikationen nachweist. 2 Ein Mangel liegt nicht vor, wenn er in der dem Besteller zuletzt überlassenen Version nicht auftritt und der Bestellerzumutbar ist.
    (b) 1 Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 2 Dabei sind die Mängel und die betroffene Datenverarbeitungsumgebung möglichst genau zu beschreiben.
    (c) Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei:
    – nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit;
    – nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;
    – Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind;
    – vom Besteller oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen und die daraus entstehenden Folgen; sowie bei Inkompatibilität der überlassenen Software mit der Datenverarbeitungsumgebung des Bestellers.
    (d) 1 Bei mangelhafter Software ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. 2 Der Lieferant ist berechtigt, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen.
    (e) Sofern der Lieferant keine andere Wahl trifft, behebt er den Mangel der Software wie folgt:
    (aa) 1 Der Lieferant stellt Ersatz in Form eines Updates oder Upgrades der Software bereit, sofern dieses dem Lieferanten zur Verfügung steht oder mit angemessenem Aufwand für den Lieferanten beschafft werden kann. 2 Ist dem Besteller eine Mehrfachlizenz eingeräumt worden, darf er eine entsprechende Anzahl von Kopien des Updates bzw. Upgrades erstellen.
    (bb) Bis zur Bereitstellung eines Updates bzw. Upgrades stellt der Lieferant dem Besteller eine Übergangslösung zur Umgehung des Mangels zur Verfügung, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist und der Besteller andernfalls wegen des Mangels unaufschiebbare Arbeiten nicht durchführen könnte.
    (cc) Erweist sich ein gelieferter Datenträger oder eine gelieferte Dokumentation als mangelhaft, beschränkt sich das Recht des Bestellers darauf, vom Lieferanten Ersatz durch eine mangelfreie Version zu verlangen.
    (dd) 1 Dem Lieferanten steht das Wahlrecht zu, ob er die Mangelbeseitigung am Standort des Bestellers oder an dessen Standort vornimmt. Wählt der Lieferant die Mangelbeseitigung beim Besteller, so stellt dieser sicher, dass die erforderliche Hard- und Software sowie die erforderlichen Betriebsbedingungen (einschließlich der erforderlichen Rechenzeit) und qualifiziertes Bedienpersonal zur Verfügung stehen. 2 Der Besteller stellt dem Lieferanten die ihm zur Verfügung stehenden und zur Mangelbeseitigung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
    (ee) Der Besteller ermöglicht dem Lieferanten auf Verlangen den Zugang zur Fernwartung.
    (f) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Art. XII GL – zur fristlosen Kündigung des Vertrages oder zur Minderung der Vergütung berechtigt.
    (g) 1 Für Schadensersatzansprüche gelten im Übrigen die Bestimmungen des Art. XII GL. 2 Weitergehende oder andere als die in dieser Nr. 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen, soweit sie auf einem Sachmangel beruhen, sind ausgeschlossen.

  7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

    Artikel IX GL wird durch folgende Regelung ersetzt:
    (1) 1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung im Land des Lieferorts oder im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. 2 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller – bei zeitlich unbefristet überlassener Software innerhalb der vertraglich festgelegten Verjährungsfrist für Sachmängel; bei vorübergehend überlassener Software innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist – wie folgt:
    (a) 1 Der Lieferant erwirbt nach seiner Wahl auf eigene Kosten das Rechtdie Schutzrechte hinsichtlich der betreffenden Lieferungen zu nutzen oder die Lieferungen so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie auszutauschen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    (b) Die Haftung des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Artikel XII GL.
    (c) 1 Die vorstehenden Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Besteller (i) den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, (ii) eine Verletzung nicht anerkennt und (iii) dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. 2 Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
    (2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat.
    (3) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    (4) Im Falle einer Schutzrechtsverletzung gelten im Übrigen im Hinblick auf die Ansprüche des Bestellers gem. Nr. 7.1 (a) die Regelungen der Nr. 6.1 (i) und Nr. 6.1 (f) erster Satz entsprechend.
    (5) Bei sonstigen Rechtsmängeln gelten die Regelungen der Nr. 6 gilt entsprechend.
    (6) Weitergehende oder andere als die in dieser Nr. 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.