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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen der Elektroindustrie

und Elektronikindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL)*
für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern

empfohlen vom ZVEI e. V.
Stand: Januar 2022

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten (nachfolgend „Lieferungen“ genannt) gelten ausschließlich diese GL.
2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
3. Für den Umfang der Lieferung sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

  • 1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“) behält sich der Lieferant seine Eigentums- und/oder Urheber- sowie Nutzungsrechte vor.
    2 Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, dieses auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
    3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

  • 1 Der Besteller hat das nicht ausschließliche Recht, Standardsoftware und Firmware, soweit diese unverändert bleibt, innerhalb des zu nutzen vereinbarten Leistungsparametern und der vereinbarten Ausstattung.
    2 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Besteller berechtigt, von der Standardsoftware eine einzige Sicherungskopie zu erstellen.

  • Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Käufer unzumutbar.

  • Der in diesen GL verwendete Begriff „Schadensersatzanspruch“ umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung; zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

  2. Übernimmt der Lieferer auch die Aufstellung oder Montage und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, etwa Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

  3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

  4. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Artikel III: Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen („Vorbehaltsware“), bei denen die Kaufpreisforderung sofort fällig ist oder bei denen bis zum Fälligkeitstag der Kaufpreisforderung eine Zahlungsfrist von bis zu einschließlich 30 Tagen nach Lieferung, Lieferung mit Aufstellung/Montage oder Rechnungserhalt vereinbart ist, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

  2. 1 In allen anderen Fällen bleiben die Gegenstände der Lieferungen („Vorbehaltsware“) Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. 2. Übersteigt der Wert aller Sicherungsrechte des Lieferers die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %, so wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl zwischen mehreren Sicherungsrechten zu.

  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

  4. 1 Veräußert der Käufer Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sowie sämtliche Saldoforderungen sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. 2 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, tritt der Käufer denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferanten ab, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

  5. (a) 1 Dem Käufer ist die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gestattet. 2 Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferanten.3 Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 4 Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

    (b) 1 Lieferant und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferanten stehenden Gegenständen der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung erwirbt. 2 Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

    (c) 1 Die Bestimmungen über die Forderungsabtretung gemäß Nr. 4 gelten auch für die neue Sache. 2 Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der demvom Lieferanten in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware.

    (d) Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Gegenleistung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferanten ab.

  6. 1 Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. 2 Der Lieferant ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechsel oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, zu widerrufen. 3 Darüber hinaus kann der Lieferant nach angemessener Fristsetzung die Abtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten und verlangen, dass der Besteller seinen Abnehmern die Abtretung mitteilt.

  7. 1 Von einer Pfändung oder sonstigen Verfügung oder Beeinträchtigung durch Dritte hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. 2 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegen seine Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen.

  8. 1 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder sonstigen Pflichtverletzungen ist der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer vom Lieferanten gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen, über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. 2 Der Besteller ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. 3 In der Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich erklärt.

Artikel IV: Lieferzeit; Verzug

  1. 1 Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, rechtzeitig vorliegen und der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen einhält. 2 Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf (a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terroranschläge,

Aufruhr oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik oder Aussperrung); (b) Virenbefall oder sonstige Angriffe auf die IT-Systeme des Lieferanten, die trotz sorgfältiger Schutzmaßnahmen erfolgen; (c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder sonstiger vom Lieferanten nicht zu vertretender Umstände zurückzuführen; oder (d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung des Lieferanten, verlängern sich die Fristen angemessen.

  • Hat der Lieferer die Verzögerung (nachfolgend „Verzug“ genannt) zu vertreten und ist dem Besteller glaubhaft gemacht worden, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, so kann der Besteller eine Entschädigung von je 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

  • 1 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. 2 Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 3 Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  • Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

  • 1 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. 2 Der Nachweis höherer bzw. niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.anfallen.

Artikel V: Gefahrenübergang

  1. Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, geht die Gefahr wie folgt auf den Käufer über:
    (a) wenn die Lieferung ohne Aufstellung oder Montage erfolgt, in dem sie zum Versand gebracht oder vom Transportunternehmen abgeholt wird. Auf Wunsch des Käufers versichert der Lieferant die Lieferung auf seine Kosten gegen die üblichen Transportrisiken;

    (b) wenn die Lieferung mit Aufstellung oder Montage erfolgt, am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb des Käufers oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr auf den Besteller über.

Artikel VI: Aufstellung und Montage

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten für Aufstellung und Montage folgende Bestimmungen:

Der Käufer erbringt auf seine Kosten und rechtzeitig:

  • alle Erd- und Bauarbeiten sowie sonstige Nebenarbeiten außerhalb des Aufgabenbereichs des Lieferanten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;

  • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Gegenstände und Materialien, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen sowie Brennstoffe und Schmiermittel;

  • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

  • bei der Montagestelle ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume zur Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle alle Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

  • Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die aufgrund besonderer Bedingungen am jeweiligen Standort erforderlich sind.

  • VorBei Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller unaufgefordert alle erforderlichen Angaben

über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen.

  • 1 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für den Beginn der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass mit der Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. 2 Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen eben und geräumt sein.

  • Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die entstandenen Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.#

  • Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die geleisteten Arbeitsstunden des Montagepersonals nachzuweisen und die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

  • 1 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Besteller diesem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachzukommen. 2 Die gleichen Folgen der Abnahme treten ein, wenn der Besteller die zweiwöchige Frist verstreichen lässt oder die Lieferungen nach Abschluss etwaiger vereinbarter Testphasen in Gebrauch genommen werden.

  • Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die aufgrund besonderer Bedingungen auf der Baustelle erforderlich sind.

  • Vor Beginn der Montagearbeiten stellt der Besteller unaufgefordert alle erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel VII: Entgegennahme von Lieferungen

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.

Artikel VIII: Sachmängel

Der Lieferant haftet für Sachmängel (nachfolgend „Mängel“ genannt) wie folgt:

  1. 1 Die Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und der Installation entsprechenAnforderungen nach § 434 BGB.
    2 Haben die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, so ist die Frage, ob die Lieferung den objektiven Anforderungen entspricht,
    ausschließlich nach dieser Vereinbarung zu beurteilen.
    3 Satz 2 gilt nicht, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.

  2. Mangelhafte Teile oder Leistungen werden nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

  3. 1 Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung.
    2 Dies gilt nicht:
    – soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, – bei Vorsatz,
    – bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder
    – bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
    Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung.
    2 Dies gilt nicht:
    – soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, – bei Vorsatz,
    – bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder
    – bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
    Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 445a BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.

  4. 1 Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 2 Die Hemmung der Verjährung nach § 445b Abs. 2 BGB (Verjährung des Rückgriffsanspruchs) endet in jedem Fall spätestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die betroffene Sache an den Verkäufer abgeliefert hat. 3 Dies gilt nicht, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist oder in den Fällen der vorstehenden Ziffer 3 Satz 2.

  5. Mängelrügen des Käufers sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  6. 1 Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. 2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. 3 Unberechtigte MängelrügenBei Mängeln ist der Lieferant berechtigt, vom Besteller Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.

  7. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

  8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern; etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Nr. 12 bleiben unberührt.

  9. 1 Mängelansprüche bestehen nicht, insbesondere nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. 2 Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht, wenn vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden und die daraus entstehenden Folgen.

  10. 1 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 2 Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Unternehmers), sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.

  11. Der Rückgriff des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 445a BGB bleibt unberührt. 445a BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) ist auf Fälle beschränkt, in denen der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

  12. 1 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. 2 Dies gilt nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, bei Nichteinhaltung einer garantierten Beschaffenheit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Lieferers.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 4 Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte;

Rechtsmängel

1 Sofern nicht anders vereinbart, erbringt der Lieferant die Lieferungen ausschließlich im Land des Lieferorts, ohne dabei gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter (nachfolgend „IPR“ genannt) zu verletzen.
2 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr.
3 bestimmten Frist sowie nach Maßgabe von Nr. 4 wie folgt:

  • 1 Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen.
    2 Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu;

  • Die Haftung des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII;

  • 1 Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Besteller (i) den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, (ii) eine Verletzung nicht anerkennt und (iii) dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
    2 Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer behaupteten Rechtsverletzung verbunden ist.

  • Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

  • Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

  • Im Übrigen gelten im Hinblick auf die Ansprüche des Bestellers nach Nr. 1 a) im Falle einer Schutzrechtsverletzung die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 6, 7, 10 und 11 entsprechend.

  • Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

  • Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

Art. X: Erfüllungsvorbehalt

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, alle für Ausfuhr, Transport und Einfuhr erforderlichen Informationen und Unterlagen beizubringen.

Artikel XI: Unmöglichkeit der Leistung; Vertragsanpassung

  1. 1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
    2 Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann.
    3 Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
    4 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  2. 1 Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 (a) bis (c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
    2 Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
    3 Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht genutzt werden können.
    4 Will der Lieferant von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen; dies gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche

Soweit in diesen GL nichts anderes bestimmt ist, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem ​​Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, ausgeschlossen.nnhalt mit dem Vertrag oder unerlaubter Handlung.

  • 1 Dies gilt nicht, soweit die Haftung beruht auf:

  • dem Produkthaftungsgesetz;

  • Vorsatz;

  • grober Fahrlässigkeit der Inhaber, gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten;

  • Arglist;

  • Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie;

  • fahrlässige Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;

  • fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.2 Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern kein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

  • Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Artikel XIII: Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. 1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Lieferers.
    2 Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Bestellers zu klagen.

  2. Für diesen Vertrag und seine Auslegung gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Artikel XIV: Salvatorische Klausel

1 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
2 Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.